Die 24-Stunden-Förderung ist die zentrale staatliche Unterstützung für Familien, die in Österreich eine 24-Stunden-Betreuung zu Hause organisieren. Stand 2026 zahlt der Bund 800 € oder 1.600 € pro Monat — je nach gewähltem Betreuungsmodell. Wer den Antrag richtig stellt, kann die monatliche Belastung um bis zu 50 % senken.
Dieser Artikel erklärt Schritt für Schritt, wer Anspruch hat, welche Einkommensgrenze 2026 gilt, welche Unterlagen Sie brauchen und wie der Antrag beim Sozialministeriumservice (SMS) konkret aussieht. Wir benennen auch die häufigsten Fehler, an denen Anträge scheitern — und wie Sie sie vermeiden.
Wer hat Anspruch auf die Förderung?
Die 24-Stunden-Förderung wird nicht automatisch ausgezahlt — sie muss aktiv beim Sozialministeriumservice (SMS) beantragt werden. Folgende Grundvoraussetzungen müssen erfüllt sein:
- Die pflegebedürftige Person hat mindestens Pflegegeldstufe 3.
- Es liegt eine Bedarfsfeststellung des SMS vor (in der Regel automatisch nach Antragstellung).
- Die Betreuung erfolgt im privaten Wohnumfeld der pflegebedürftigen Person.
- Die Betreuungskraft ist entweder selbständig (mit Gewerbeschein „Personenbetreuung") oder unselbständig angestellt.
- Vertragliche Grundlagen liegen vor (Werkvertrag bzw. Dienstvertrag).
- Mindestens 14 Tage Anwesenheit der Betreuungskraft pro Monat.
- Die Einkommensgrenze wird eingehalten (siehe Abschnitt unten).
800 € oder 1.600 € — worin besteht der Unterschied?
Die Höhe der monatlichen Förderung hängt vom rechtlichen Betreuungsmodell ab. Beide Modelle setzen zwei Betreuungskräfte im Wechsel voraus (typischerweise 14 Tage Anwesenheit + 14 Tage Pause).
Selbständige Betreuungskräfte: 800 €/Monat
Bei diesem Modell — in Österreich das deutlich häufigste — arbeitet jede Betreuungskraft als selbständige Unternehmerin auf eigene Rechnung (Gewerbeschein „Personenbetreuung"). Es wird ein Werkvertrag zwischen Familie und Betreuungskraft geschlossen. Vorteile:
- Familie ist nicht Arbeitgeber — kein Verwaltungsaufwand bei Lohnverrechnung
- Flexiblere Vertragsgestaltung
- Geringere Lohnnebenkosten
Die monatliche Förderung beträgt 800 € (400 € pro selbständiger Betreuungskraft × 2).
Unselbständige Betreuungskräfte: 1.600 €/Monat
Hier ist die Familie (oder ein Trägerverein) Arbeitgeberin der Betreuungskraft — es liegt ein Dienstvertrag mit allen Konsequenzen vor: Lohnsteuer, Sozialversicherung, Urlaubsanspruch, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Vorteile:
- Klare arbeitsrechtliche Absicherung der Betreuungskraft
- Doppelt so hohe Förderung (1.600 €/Monat = 800 € pro angestellter Kraft × 2)
- Höhere Stabilität der Betreuungsbeziehung
Nachteile: erheblich höherer Verwaltungsaufwand, oft Notwendigkeit eines Trägervereins zur Lohnverrechnung.
Wir empfehlen den meisten Familien das selbständige Modell — die Förderung ist niedriger, aber Aufwand und Risiko liegen ebenfalls deutlich darunter. Wer den unselbständigen Weg geht, sollte unbedingt einen Trägerverein dazwischenschalten, der die Lohnverrechnung übernimmt. Sonst wird das schnell unübersichtlich, und Familien finden sich plötzlich in der Rolle eines Arbeitgebers, auf die sie nicht vorbereitet sind.
Einkommensgrenze 2026 und wie sie berechnet wird
Die Förderung ist einkommensabhängig — wer zu hoch verdient, bekommt sie reduziert oder gar nicht. Stand 2026 gilt folgende Richtlinie:
- Volle Förderung (800 € bzw. 1.600 €): Nettoeinkommen der pflegebedürftigen Person ≤ ca. 2.500 €/Monat
- Gestaffelte Kürzung: pro 100 € Mehreinkommen ca. 100 € weniger Förderung
- Erhöhungen bei unterhaltsberechtigten Angehörigen, Behinderung oder weiteren besonderen Lebenssituationen
Was zählt als Einkommen?
Zum Einkommen werden gezählt: Pensionen, Berufsunfähigkeitsrenten, ausländische Renten, Mieteinnahmen, Kapitalerträge. Nicht dazu gehören: Pflegegeld, Familienbeihilfe, einmalige Zuwendungen, das Einkommen der Angehörigen.
Die 6 Voraussetzungen im Detail
1. Mindestens Pflegestufe 3
Ohne mindestens Pflegegeldstufe 3 wird die 24-Stunden-Förderung nicht gewährt. Wer noch keinen Pflegegeldbescheid hat, sollte parallel zum Förderantrag den Pflegegeldantrag bei der PVA stellen. Mehr zum Pflegegeld-Antrag →
2. Bedarfsfeststellung des Sozialministeriumservice
Das SMS prüft, ob tatsächlich ein 24-Stunden-Betreuungsbedarf vorliegt. In den meisten Fällen erfolgt die Bedarfsfeststellung automatisch aufgrund der Pflegestufe — bei niedrigeren Stufen (3) kann ein zusätzliches Hausbesuch-Gutachten erforderlich sein.
3. Gewerbeschein der Betreuungskraft (oder Anstellung)
Bei selbständiger Betreuung muss die Betreuungskraft einen aktuellen Gewerbeschein „Personenbetreuung" vorweisen können. Bei EU-Bürgern (z.B. aus Polen, Rumänien, Slowakei) ist zusätzlich die A1-Bescheinigung notwendig — sie weist nach, in welchem EU-Land die Sozialversicherungspflicht besteht.
4. Vertragliche Grundlage
Ein schriftlicher Werkvertrag (selbständig) oder Dienstvertrag (unselbständig) zwischen Familie und Betreuungskraft liegt vor. Mündliche Absprachen reichen nicht.
5. Vermögensfreigrenzen (seit 2018 abgeschafft)
Wie oben erwähnt: die Vermögensprüfung gibt es seit 2018 nicht mehr. Eine Eigentumswohnung, ein Haus oder Ersparnisse haben keinen Einfluss auf den Förderanspruch. Es zählt nur das laufende Einkommen.
6. Mindestens 14 Tage Anwesenheit pro Monat
Damit die Förderung gewährt wird, muss die Betreuungskraft mindestens 14 Tage pro Monat anwesend sein. Bei zwei Betreuungskräften im 14-tägigen Wechsel ist diese Voraussetzung automatisch erfüllt.
Schritt-für-Schritt-Antrag beim Sozialministeriumservice
So beantragen Sie die 24-Stunden-Förderung 2026 konkret:
- Antragsformular besorgen. Das aktuelle Formular „Antrag auf Zuwendung zur 24-Stunden-Betreuung" finden Sie auf sozialministeriumservice.at oder im SMS-Servicecenter Ihres Bundeslandes.
- Unterlagen sammeln. Sie brauchen: Pflegegeldbescheid (Kopie), Meldezettel, Einkommensnachweise der letzten 12 Monate, Gewerbescheine beider Betreuungskräfte, A1-Bescheinigungen (bei EU-Versicherten), Werkverträge oder Dienstverträge.
- Antrag ausfüllen. Persönliche Daten, Bankverbindung, Angaben zu den Betreuungskräften, Erklärung zum Einkommen.
- Antrag einreichen. Schriftlich per Post oder persönlich im SMS-Servicecenter. Es gibt kein bundesweites Online-Portal — Einreichung erfolgt landesweise.
- Bedarfsfeststellung abwarten. Bei Pflegestufe 3 oder 4 kommt ein Gutachter zum Hausbesuch (15–30 Minuten).
- Bescheid abwarten. 4–8 Wochen nach Antrag. Bei Bewilligung wird die Förderung halbjährlich rückwirkend ausgezahlt.
Wie lange dauert die Bewilligung — und wann kommt das Geld?
Die Bearbeitungszeit beträgt durchschnittlich 4 bis 8 Wochen. Die Förderung wird allerdings halbjährlich im Nachhinein ausgezahlt — also für die Monate Januar bis Juni etwa im August, für Juli bis Dezember im darauffolgenden Februar.
Was bedeutet das praktisch? Familien müssen in der ersten Hälfte des Jahres die vollen Kosten vorfinanzieren, bevor die Förderung anteilig nachgezahlt wird. Bei einer monatlichen Förderung von 800 € sammeln sich also 4.800 € an, die erst nach einem halben Jahr aufs Konto kommen.
Wichtig: In den ersten 6 Monaten ist der Cash-Bedarf höher (2.802 €/Monat). Erst nach der ersten halbjährlichen Rückzahlung normalisiert sich der reale Eigenanteil bei rund 2.002 €/Monat.
Häufige Fehler beim Antrag — und wie man sie vermeidet
In über 200 erfolgreich begleiteten Anträgen haben wir folgende Stolperfallen wiederholt erlebt:
- Fehlende A1-Bescheinigung bei EU-Betreuungskräften — der häufigste Ablehnungsgrund. Die A1 muss vor Einreichung des Förderantrags vorliegen.
- Werkverträge ohne klare Leistungsbeschreibung — der Vertrag muss konkret beschreiben, welche Betreuungsleistungen zu welchen Tagessätzen erbracht werden.
- Einkommensnachweise unvollständig — alle Einkommensarten der letzten 12 Monate beilegen (Pension, Mieteinnahmen, Kapitalerträge).
- Wechsel der Betreuungskraft nicht gemeldet — jeder Wechsel muss dem SMS innerhalb von 14 Tagen gemeldet werden, sonst droht eine Förderkürzung.
- Nichteinhaltung der 14-Tage-Mindestanwesenheit — in einzelnen Monaten Urlaub, Krankenhausaufenthalt o.ä. — sofort melden, sonst kann die Förderung anteilig zurückgefordert werden.
Wir wussten gar nicht, dass die A1-Bescheinigung VOR dem Förderantrag vorliegen muss. Unser erster Antrag wurde deshalb abgelehnt — sechs Wochen Verzug, weil niemand das vorher gesagt hatte. Beim zweiten Anlauf mit Pflege-24 ging alles glatt durch.
Pflege-24-Hilfe: Wir unterstützen beim Antrag
Pflege-24 begleitet Familien durch den gesamten Antragsprozess. Im Rahmen unseres Qualitäts- und Entlastungsmanagements übernehmen wir:
- Prüfung der Voraussetzungen und Einkommensberechnung
- Erstellung aller Vertragsdokumente (Werkverträge mit beiden Betreuungskräften)
- A1-Bescheinigungen organisieren
- Antragsformular gemeinsam mit Ihnen ausfüllen
- Begleitung bei der Bedarfsfeststellung
- Kontakt zum SMS-Sachbearbeiter bei Rückfragen
- Laufende Meldungen über Wechsel und Anwesenheitszeiten
Die Antragsbegleitung ist Teil unseres regulären Service-Pakets — es entstehen keine zusätzlichen Kosten.
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