Wer zum ersten Mal eine 24-Stunden-Betreuung organisiert, stellt früher oder später diese Frage: Was darf die Betreuungskraft eigentlich machen — und was nicht? Es ist eine der wichtigsten Fragen vor Vertragsabschluss, denn die rechtliche Grenze zwischen Personenbetreuung und medizinischer Pflege ist in Österreich klar gezogen. Wer sie nicht kennt, gerät schnell in Konflikt mit dem Hausbetreuungsgesetz, dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG) — oder, schlimmer, mit der Versicherung im Schadensfall.
In diesem Artikel klären wir, welche Tätigkeiten eine Betreuungskraft im Rahmen der Personenbetreuung legal ausführen darf, welche strikt der diplomierten Krankenpflege vorbehalten bleiben und welche „grauen Bereiche" es gibt — also Tätigkeiten, die nur bei ärztlicher Anordnung delegiert werden dürfen.
Der rechtliche Rahmen: Personenbetreuung vs. Krankenpflege
In Österreich sind zwei Gesetze entscheidend:
- Hausbetreuungsgesetz (HBeG) — regelt die Tätigkeit der Personenbetreuer. Diese arbeiten typischerweise als selbständige Gewerbetreibende mit dem Gewerbeschein „Personenbetreuung" und betreuen ältere oder pflegebedürftige Menschen im häuslichen Umfeld.
- Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG) — regelt die Tätigkeiten der diplomierten Gesundheits- und Krankenpflege (DGKP) sowie der Pflegefachassistenz und Pflegeassistenz. Diese dürfen medizinisch-pflegerische Tätigkeiten ausführen, die einer professionellen Ausbildung bedürfen.
Eine Personenbetreuerin (oder ein Personenbetreuer) ist keine ausgebildete Pflegefachkraft — auch wenn sie in der Praxis sehr viel Erfahrung mitbringen kann. Bestimmte Tätigkeiten darf sie deshalb nur unter klaren Bedingungen ausführen.
Was die Betreuungskraft erlaubt ausführt
Die Personenbetreuerin übernimmt das, was im Alltag einer pflegebedürftigen Person regelmäßig anfällt. Das ist mehr, als viele Familien zunächst denken — und umfasst grob fünf Bereiche:
1. Hausarbeit und Haushaltsführung
- Tägliche Reinigung der Wohnung (insbesondere der genutzten Bereiche)
- Wäsche waschen, bügeln, in den Schrank räumen
- Einkaufen — mit oder ohne den Senior, je nach Mobilität
- Kochen und Mahlzeiten zubereiten
- Geschirr spülen, Müll entsorgen
- Pflanzen gießen, Haustiere versorgen (sofern abgesprochen)
2. Unterstützung bei der Körperpflege
- Hilfe beim Waschen, Duschen, Baden
- Mundhygiene, Zahnpflege, Rasur
- An- und Auskleiden
- Hilfe beim Toilettengang
- Wechsel von Inkontinenz-Produkten
- Haarpflege, einfache Nagelpflege (Hände)
3. Mobilitätshilfe und Aufsicht
- Hilfe beim Aufstehen aus Bett oder Sessel
- Begleitung beim Gehen — innerhalb und außerhalb der Wohnung
- Transfer Rollator/Rollstuhl
- Sturzprävention (Wegfreimachen, Beleuchtung, sichere Schuhe)
- Begleitung zum Arzt, zu Behörden, zu Freunden
- Nachtaufsicht und Nachtruhe sichern
4. Soziale Begleitung und Aktivierung
- Gespräche, Erinnerungsarbeit (Biographiearbeit)
- Gemeinsames Spielen (Karten, Brettspiele, Kreuzworträtsel)
- Vorlesen aus Zeitungen, Büchern, Briefen
- Gemeinsames Musikhören oder Fernsehen
- Spaziergänge, Café-Besuche
- Kontaktpflege zu Angehörigen, Freunden, Nachbarn
5. Alltagsorganisation
- Erinnerung an Termine (Arzt, Friseur, Familie)
- Hilfe bei der Tabletteneinnahme (siehe „Graue Bereiche" weiter unten)
- Hilfe beim Schriftverkehr — Briefe öffnen, ablegen
- Begleitung bei Behördengängen
- Kommunikation mit Hausarzt und Hauskrankenpflege
Was viele Familien unterschätzen: Eine gute Betreuungskraft ist nicht nur Hilfe im Haushalt — sie ist Gesprächspartnerin, Wegbegleiterin, der Mensch, der den Tag strukturiert. Wenn ich nach einer Vermittlung bei der Familie nachfrage, wie es läuft, höre ich am häufigsten: "Sie spricht mit ihr. Sie lacht mit ihr. Mama isst wieder regelmäßig." Diese Dinge stehen in keinem Vertrag — und sind oft das Wichtigste.
Was strikt verboten ist (DGKP-Vorbehalt)
Bestimmte Tätigkeiten dürfen ausschließlich von diplomiertem Gesundheits- und Krankenpflegepersonal (DGKP) oder anderen medizinischen Fachkräften ausgeführt werden. Dazu gehören:
- Injektionen (intramuskulär, subkutan, intravenös)
- Anlegen und Wechseln von Wundverbänden bei offenen Wunden
- Versorgung von Dekubitus (Druckgeschwüren)
- Katheterpflege und Katheterwechsel
- Versorgung von Stomata (z.B. künstlicher Darmausgang)
- Sondenernährung über Magensonde
- Absaugen von Atemwegen
- Eigenständige medizinische Diagnosen oder Therapieanpassungen
- Verschreibung oder Anpassung von Medikamenten
Diese Tätigkeiten erfordern eine entsprechende Ausbildung und unterliegen dem GuKG. Wer sie ohne Befugnis ausführt, verstößt gegen das Gesetz — und kann sich strafbar machen.
Graue Bereiche: Delegierbare Tätigkeiten
Es gibt einen Mittelbereich — Tätigkeiten, die von einer DGKP oder einem Arzt an die Betreuungskraft delegiert werden dürfen, sofern bestimmte Bedingungen erfüllt sind. Das ist im GuKG geregelt und nennt sich „Übertragung an Laien" oder konkret „Delegation einzelner medizinischer Tätigkeiten":
Medikamentengabe nach ärztlichem Plan
Eine Betreuungskraft darf orale Medikamente verabreichen (Tabletten, Tropfen, Säfte), sofern:
- ein schriftlicher ärztlicher Medikamentenplan vorliegt,
- die Medikamente bereits zugeteilt und beschriftet sind (z.B. in einer Wochenbox),
- die Betreuungskraft entsprechend eingewiesen wurde.
Insulingabe
Die Verabreichung von Insulin per Pen darf an Personenbetreuer delegiert werden — aber nur nach schriftlicher ärztlicher Anweisung mit klaren Dosierungsangaben, Schulung durch eine DGKP und regelmäßiger Kontrolle.
Kompressionsstrümpfe anziehen
Das Anziehen medizinischer Kompressionsstrümpfe gilt als delegierbar — sofern keine offenen Wunden, kein Dekubitus und keine medizinischen Komplikationen vorliegen. In komplexen Fällen übernimmt das die Hauskrankenpflege.
Blutdruckmessung und Blutzuckermessung
Routinemessungen mit handelsüblichen Geräten sind delegierbar. Die Interpretation der Werte und die Anpassung von Medikamenten bleibt dem Arzt vorbehalten. Auffällige Werte muss die Betreuungskraft sofort dem Hausarzt oder den Angehörigen melden.
Eine gut organisierte Betreuung kombiniert Personenbetreuung mit Hauskrankenpflege — jede Berufsgruppe macht das, wofür sie ausgebildet ist.
Wenn beides zusammen läuft: Personenbetreuung + Hauskrankenpflege
Die schönste Konstellation ist die Kombination beider Berufsgruppen. Die Personenbetreuerin ist 24 Stunden am Tag bei der pflegebedürftigen Person. Die Hauskrankenpflege kommt nach Bedarf — manchmal täglich, manchmal nur zweimal pro Woche — und übernimmt die medizinischen Aufgaben.
Pflege-24 koordiniert in solchen Fällen mit dem örtlichen Hauskrankenpflege-Verein (in Vorarlberg z.B. connexia). Die Betreuungskraft wird über alle medizinischen Maßnahmen informiert, dokumentiert tägliche Beobachtungen und meldet Auffälligkeiten weiter. Das schafft eine durchgehende Versorgungskette ohne Lücken.
Bei meinem Vater hatten wir zuerst nur die Betreuerin. Nach drei Wochen mit der Wundversorgung am Bein hat sie ehrlich gesagt: "Das gehört zur Hauskrankenpflege." Wir haben dann connexia dazugeholt — und die Wunde war zwei Wochen später deutlich besser. Diese Ehrlichkeit hat uns mehr Vertrauen gegeben als jede schöne Werbung.
Checkliste vor Vertragsabschluss
Bevor Sie einen Vertrag mit einer Betreuungskraft (oder einer Agentur) unterzeichnen, prüfen Sie:
- Hat die Betreuungskraft den Gewerbeschein „Personenbetreuung"? Ohne ist die Tätigkeit nicht legal und die Förderung nicht möglich.
- Werden die geplanten Tätigkeiten konkret im Werkvertrag genannt? Allgemeine Formulierungen wie „Pflegeleistungen" sind problematisch.
- Wer übernimmt die medizinischen Aufgaben? Klären Sie das vorab: Hausarzt, Hauskrankenpflege, Familie.
- Liegt ein ärztlicher Medikamentenplan vor? Erforderlich, falls die Betreuungskraft Medikamente verabreichen soll.
- Hat die Betreuungskraft eine Haftpflichtversicherung? Über die WKO oder privat abgeschlossen — wichtig bei Schadensfällen.
- A1-Bescheinigung vorhanden? Bei EU-Betreuungskräften zwingend erforderlich, vor allem für die Förderung.
Pflege-24 prüft all diese Punkte vor Vertragsabschluss — und stellt sicher, dass alle Tätigkeiten rechtlich gedeckt sind. Wer auf eigene Faust eine Betreuungskraft engagiert, sollte die Checkliste in jedem Fall durchgehen.
Beratung zur passenden Betreuungslösung →